Zusammen mit der Einsprache wurden zwar nicht die vollständigen Steuererklärungen 2002 und 2003 eingereicht. Jedoch lagen ihr die Jahresrechnungen über die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Geschäftsjahren 2002 und 2003 bei. Zudem wurde der Antrag, der Rekurrent sei für 2002 und 2003 ohne steuerpflichtiges Einkommen zu veranlagen mit der Verrechnung des Einkommens mit Verlusten aus früheren Jahren begründet. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt.