Gemäss Art. 180 Abs. 2 StG kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Diese Regelung führt zu einer Umkehr der Beweisführungspflicht zulasten des Steuerpflichtigen. Jedoch ist auf jede begründete Einsprache auch gegen eine Ermessensveranlagung einzutreten (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1049). Insbesondere kann ein Nichteintretensentscheid nicht allein mit dem Fehlen von Beweismitteln begründet werden (vgl. SGE 2001 Nr. 14).