Der Rekurrent wurde schliesslich von der Veranlagungsbehörde entsprechend Art. 168 Abs. 3 StG und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veranlagung nach Ermessen im Unterlassungsfall für die Steuererklärung 2002 am 9. Juni 2004 und für die Steuererklärung 2003 unter anderem am 3. Juni 2005 aufgefordert, das Versäumte © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte innert angemessener Frist nachzuholen. Damit waren die Voraussetzungen für die Veranlagung der Steuerperioden 2002 und 2003 nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 177 StG erfüllt.