Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurrenten unbestrittenermassen und zu Recht für die Steuerperioden 2002 und 2003 nach Ermessen veranlagt hat. Der Rekurrent ist der Pflicht gemäss Art. 168 Abs. 2 StG, die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen, nicht nachgekommen. Für beide Jahre wurde zahlreichen Begehren um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Deklarationen entsprochen. Der Rekurrent wurde schliesslich von der Veranlagungsbehörde entsprechend Art.