Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2006, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten vollumfänglich abzuweisen. Sie machte zudem geltend, sie hätte auf die Einsprache nicht eintreten können und sie materiell nicht behandeln müssen. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 23. Februar 2006 Stellung. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: