Gegen diese Ermessensveranlagungen erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 Einsprache unter Einreichung von nicht unterzeichneten Jahresrechnungen per 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003. Er beantragte, nach Verrechnung von Verlusten früherer Geschäftsjahre ohne steuerbares Einkommen veranlagt zu werden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 26. Oktober 2005 ab. Es erwog dabei, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien geschätzt und in den Veranlagungen netto, d.h. nach Verlustverrechnung mit Null eingesetzt worden.