B.- Für die Jahre 2002 und 2003 reichte er trotz zahlreicher Fristerstreckungen und Mahnungen unter Androhung von Bussen und Ermessensveranlagung keine Steuererklärungen ein. Deshalb wurde er ermessensweise am 22. September 2005 für 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21'200.-- zum Satz von Fr. 22'000.-- und am 14. September 2005 für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 20'900.-- zum Satz von Fr. 21'700.-- und für beide Jahre ohne steuerbares Vermögen veranlagt.