{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-209_2006-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4136&type=1563347022&cHash=d2e755456185fa85e985a76bfb6ff296", "Checksum": "1aecf216598fd379851d7f1cad8394d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 180 Abs. 2 StG: Offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/209, 17. 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In welchem\nAusmass im Rahmen früherer rechtskräftiger Veranlagungen des Rekurrenten Verluste\naus den vorangegangenen Geschäftsjahren festgestellt und zur Verrechnung gebracht\nwurden, wird aus den umstrittenen Veranlagungen nicht ersichtlich. Damit erweist sich\ndas Vorgehen sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht als\noffensichtlich mangelhaft.\n\nDie Beschränkung der periodenübergreifenden Verrechnung von Verlusten aus der\nselbständigen Erwerbstätigkeit auf diese Einkommensquelle widerspricht dem\ngeltenden Recht. Zwar ist Art. 42 StG, welcher die Verrechnung von Verlusten\nvorangegangener Geschäftsjahre regelt, Teil des Abschnittes betreffend die\nselbständige Erwerbstätigkeit, so dass unter systematischen Gesichtspunkten eine\nBeschränkung der Verrechnung früherer Verluste auf die Einkünfte aus der\nselbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen wäre. Auch der Wortlaut ist\nbezüglich des zur Verrechnung heranzuziehenden Substrats offen. Hingegen verlangen\ndie Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (SR 641.14, abgekürzt: StHG) eine Verrechnung mit dem\nEinkommen der Bemessungsperiode (vgl. Art. 10 Abs. 2 StHG für die zweijährige\nPränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und Art. 67 StHG für die\neinjährige Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung; M. Reich, in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 35 sowie\nbetreffend das System der Postnumerandobesteuerung N 37-38 zu Art. 10 StHG). In\nder Lehre zum st. gallischen Steuerrecht wird denn auch die Auffassung vertreten,\nsoweit innerhalb der gleichen Steuerperiode eine Verlustverrechnung mit übrigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinkünften nicht möglich sei, könne ein Geschäftsverlust sodann in den nachfolgenden\nJahren nicht nur mit Unternehmungsgewinnen, sondern neu mit den gesamten\nsteuerbaren Einkünften dieser Jahre verrechnet werden (vgl. Weidmann/Gross¬mann/\nZigerlig, a.a.O., S. 103). Dies entspricht im Übrigen auch dem Recht der direkten\nBundessteuer (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Art. 211 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer; SR 642.11, abgekürzt: DBG).\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht war es dem Rekurrenten weder aufgrund der\nErmessensveranlagungen noch aufgrund der Einsprache-Entscheide möglich, zu\nerkennen, von welchen Verlusten die Veranlagungsbehörde ausgegangen ist, in\nwelchem Umfang sie verrechnet wurden und in welcher Höhe sich der restliche\nvorzutragende Verlust bewegt. Auch die Ermessensveranlagung entbindet die\nVeranlagungsbehörde nicht, ihr Vorgehen zu begründen.\n\nDamit erweisen sich die angefochtenen Ermessensveranlagungen als offensichtlich\nfalsch, auch wenn den Akten keine Hinweise auf die konkreten in früheren Jahren\nsteuerlich anerkannten Verluste aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des\nRekurrenten zu entnehmen sind. Der Rekurrent macht es sich allerdings auch zu\neinfach, wenn er die Berücksichtigung der Vorjahresverluste von Amtes wegen\nverlangt. Die Beweislast über Bestand und Umfang der Verluste liegt beim\nSteuerpflichtigen.\n\n5.- Schliesslich ist zu prüfen, ob die Verwaltungsrekurskommission selbst die\nVeranlagungen vorzunehmen hat oder ob die Streitsache gestützt auf Art. 56 Abs. 2\nVRP zur neuen Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.\n\nDer Erlass einer reformatorischen Entscheidung setzt voraus, dass eine Streitsache\nentscheidungsreif ist, dass dem Gericht die entsprechende Entscheidungsbefugnis\nzusteht, dass durch eine reformatorische Entscheidung keine unzulässige Verkürzung\ndes Rechtsmittelwegs entsteht und dem angefochtenen Entscheid keine unheilbaren\nVerfahrensmängel anhaften. An der Entscheidungsreife fehlt es vor allem dann, wenn\nder Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Eine Rückweisung erscheint unter anderem\ndann angezeigt, wenn eine wesentliche Ergänzung der Beweisgrundlagen notwendig\nist, die den Gang des Rechtsmittelverfahrens wesentlich belasten würde oder wenn der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid auf eine erheblich veränderte Tatsachengrundlage zu stehen käme, die für\ndie Ermessensbetätigung von Bedeutung ist (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1028-1030).\n\nEinerseits hat die Vorinstanz weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im\nanschliessenden Rekursverfahren Angaben über die - mit den Einkünften aus der\nselbständigen Erwerbstätigkeit zur Verrechnung gebrachten - Verluste aus\nvorangegangenen Geschäftsjahren wie sie in den früheren Veranlagungen des\nRekurrenten festgestellt wurden, gemacht. Insoweit ist der Sachverhalt ungenügend\nabgeklärt. Bereits dieser Umstand schliesst eine Veranlagung durch die Rekursinstanz\naus. Sodann liegen vom Rekurrenten im Rekursverfahren eingereichte vollständige\nSteuererklärungen vor, welche geeignet sind, die umstrittenen Veranlagungen auf eine\nneue Grundlage zu stellen. Diese Umstände rechtfertigten die Rückweisung der\nStreitsache an die Vorinstanz.\n\n"}