{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-209_2006-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4136&type=1563347022&cHash=d2e755456185fa85e985a76bfb6ff296", "Checksum": "1aecf216598fd379851d7f1cad8394d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 180 Abs. 2 StG: Offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/209, 17. 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SGE 2001 Nr. 14).\n\nZusammen mit der Einsprache wurden zwar nicht die vollständigen Steuererklärungen\n2002 und 2003 eingereicht. Jedoch lagen ihr die Jahresrechnungen über die\nselbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in den Geschäftsjahren 2002 und 2003\nbei. Zudem wurde der Antrag, der Rekurrent sei für 2002 und 2003 ohne\nsteuerpflichtiges Einkommen zu veranlagen mit der Verrechnung des Einkommens mit\nVerlusten aus früheren Jahren begründet. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz\nauf die Einsprache zu Recht eingetreten und hat einen materiellen Entscheid gefällt.\nHinzu kommt, dass weder in den Rechtsmittelbelehrungen der\nVeranlagungsverfügungen vom 14. und vom 22. September 2005 noch soweit\nersichtlich im Einspracheverfahren die Möglichkeit, mangels Begründung auf das\nRechtsmittel nicht einzutreten, angedroht wurde (BGE 123 II 553). Insbesondere wurde\ndem Rekurrenten im Einspracheverfahren auch nicht - unter Androhung des\nNichteintretens - die Gelegenheit eingeräumt, seine Begründung zu ergänzen und\nweitere Beweismittel beizubringen oder zu bezeichnen.\n\n3.- Der Rekurrent hat im Rekurs für 2002 und 2003 vollständige, am 30. November\n2005 unterzeichnete Steuererklärungen eingereicht. Beigelegt waren die\nJahresrechnungen 2002 und 2003, Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse sowie\ndie Formulare betreffend Versicherungsprämien und Sparzinsen und betreffend die\nLiegenschaften. Wie im Einspracheverfahren ist es auch im anschliessenden\nRekursverfahren bei Ermessensveranlagungen möglich, deren Unrichtigkeit mittels\nEinreichen einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung zu begründen (vgl. SGE 2001\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNr. 14; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht,\n6. Aufl. 1999, S. 196). Dementsprechend ist die nachträglich eingegangene\nSteuererklärung zur Beurteilung des Rekurses beizuziehen.\n\nIn ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses beantragt. In\nder Begründung des Antrags beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, die\nAbweisung der Einsprache zu rechtfertigen. Zu den nachträglich eingereichten\nDeklarationen und Beilagen bemerkt sie lediglich, wenn die\nVerwaltungsrekurskommission darauf noch eintrete, habe der Rekurrent die Kosten zu\nübernehmen. Sie macht aber weder geltend, die eingereichten Unterlagen seien nicht\ngeeignet, die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu belegen noch der Rekurrent\nsei bei der im Vergleich zur Ermessensveranlagung höheren Deklaration zu behaften.\nDer Rekurrent ist im Rekursverfahren seinen Verfahrenspflichten gemäss Art. 168 Abs.\n2 in Verbindung mit Art. 169 StG nachgekommen. Er hat für die beiden Steuerjahre je\neine vollständig ausgefüllte, persönlich unterzeichnete Steuererklärung zusammen mit\nden vorgeschriebenen Beilagen, nämlich Verzeichnissen über die Wertschriften,\nForderungen und Schulden (Art. 169 Abs. 1 lit. c StG) und unterzeichneten\nJahresrechnungen (Art. 169 Abs. 2 StG), eingereicht. Die weiteren Mitwirkungspflichten\ngemäss Art. 170 Abs. 2 StG treffen den Steuerpflichtigen erst auf Verlangen der\nVeranlagungsbehörde.\n\nOb die eingereichten Deklarationen, nach denen das satzbestimmende steuerbare\nEinkommen vor Verrechnung mit Verlusten aus vorangegangenen Geschäftsjahren mit\nFr. 156'934.-- für 2002 und mit Fr. 60'225.-- für 2003 klar über jenen der\nErmessensveranlagungen von Fr. 22'000.-- für 2002 und Fr. 21'700.-- für 2003 lagen,\ndie offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen darzutun vermögen,\nkann im vorliegenden Rekursverfahren offen bleiben, da sie auch für sich betrachtet\noffensichtlich fehlerhaft sind.\n\n4.- Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung dann, wenn sie willkürlich ist (vgl.\nEntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2003, in: StE 2004\nB 92.3 Nr. 13, E. 4c). Offensichtlich unrichtig sind jene Schätzungen, die sachlich nicht\nbegründbar sind, insbesondere pönal oder fiskalisch motiviert sind, sich auf\nsachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützen oder sonst mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung\nvernünftigerweise nicht vereinbart werden können (vgl. Richner/Frei/Kaufmann,\nHandkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 66 zu Art. 132 DBG, dessen Abs. 3 im\nWortlaut mit Art. 180 Abs. 2 StG übereinstimmt).\n\n"}