{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-209_2006-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4136&type=1563347022&cHash=d2e755456185fa85e985a76bfb6ff296", "Checksum": "1aecf216598fd379851d7f1cad8394d6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.08.2006 I/1-2005/209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 180 Abs. 2 StG: Offensichtliche Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/209, 17. 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August 2006).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2005/209\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 17.08.2006\nEntscheiddatum: 17.08.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2006\nArt. 180 Abs. 2 StG: Offensichtliche Unrichtigkeit einer\nErmessensveranlagung (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/209, 17.\nAugust 2006).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\nU.S.,\n\nRekurrent,\n\nvertreten durch,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2002 und 2003\n\nSachverhalt:\n\nA.- U.S. ist als … selbständig erwerbstätig. Er wohnt in A. und war per Ende 2002 und\n2003 Eigentümer von Grundstücken in A. im Kanton St. Gallen und in B. im Kanton\nThurgau sowie in Spanien.\n\nB.- Für die Jahre 2002 und 2003 reichte er trotz zahlreicher Fristerstreckungen und\nMahnungen unter Androhung von Bussen und Ermessensveranlagung keine\nSteuererklärungen ein. Deshalb wurde er ermessensweise am 22. September 2005 für\n2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 21'200.-- zum Satz von Fr. 22'000.--\nund am 14. September 2005 für 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\n20'900.-- zum Satz von Fr. 21'700.-- und für beide Jahre ohne steuerbares Vermögen\nveranlagt.\n\nGegen diese Ermessensveranlagungen erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe\nvom 13. Oktober 2005 Einsprache unter Einreichung von nicht unterzeichneten\nJahresrechnungen per 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003. Er beantragte,\nnach Verrechnung von Verlusten früherer Geschäftsjahre ohne steuerbares Einkommen\nveranlagt zu werden. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden\nvom 26. Oktober 2005 ab. Es erwog dabei, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit\nseien geschätzt und in den Veranlagungen netto, d.h. nach Verlustverrechnung mit Null\neingesetzt worden. Ein allenfalls ungenügend berücksichtigter Verlustvortrag könne in\neiner späteren Steuerperiode nicht mehr nachgeholt werden.\n\nC.- Gegen diese Einsprache-Entscheide erhob U.S. durch seine Vertreterin mit Eingabe\nvom 24. November 2005 (persönlich überbracht am 25. November 2005) Rekurs bei\nder Verwaltungsrekurskommission mit den Anträgen, die Ermessensveranlagungen\nseien aufzuheben und das steuerbare Einkommen gemäss nachgereichten\nDeklarationen von Fr. 156'900.-- für 2002 und Fr. 60'200.-- für 2003 sei für beide Jahre\nunter Verrechnung der Geschäftsverluste der vorangegangenen sieben Geschäftsjahre\nvon Amtes wegen auf Fr. 0.-- festzusetzen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2006, der Rekurs sei\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten vollumfänglich\nabzuweisen. Sie machte zudem geltend, sie hätte auf die Einsprache nicht eintreten\nkönnen und sie materiell nicht behandeln müssen. Dazu nahm der Rekurrent mit\nEingabe vom 23. Februar 2006 Stellung.\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit\nnotwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der am 25. November 2005 persönlich überbrachte\nRekurs ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht\ndie gesetzlichen Anforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1,\nabgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht fragt sich, ob die Vorinstanz zu Recht auf die\ngegen die Ermessensveranlagungen für die Jahre 2002 und 2003 erhobene Einsprache\neingetreten ist und sie materiell behandelt hat.\n\nVorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Rekurrenten unbestrittenermassen und\nzu Recht für die Steuerperioden 2002 und 2003 nach Ermessen veranlagt hat. Der\nRekurrent ist der Pflicht gemäss Art. 168 Abs. 2 StG, die Steuererklärung\nwahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und\nzusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde\neinzureichen, nicht nachgekommen. Für beide Jahre wurde zahlreichen Begehren um\nErstreckung der Frist zur Einreichung der Deklarationen entsprochen. Der Rekurrent\nwurde schliesslich von der Veranlagungsbehörde entsprechend Art. 168 Abs. 3 StG\nund unter Hinweis auf die Möglichkeit der Veranlagung nach Ermessen im\nUnterlassungsfall für die Steuererklärung 2002 am 9. Juni 2004 und für die\nSteuererklärung 2003 unter anderem am 3. Juni 2005 aufgefordert, das Versäumte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninnert angemessener Frist nachzuholen. Damit waren die Voraussetzungen für die\nVeranlagung der Steuerperioden 2002 und 2003 nach pflichtgemässem Ermessen im\nSinn von Art. 177 StG erfüllt.\n\n"}