“Patenschaften Belarus“, unterstützt oder betrieben wurden. Die Missionskasse lässt sich mit den Missionswerken der Landeskirchen, welche auch missionarisch tätig sind, vergleichen. Die freiwilligen Zuwendungen an diese sind gemäss Art. 46 lit. c StG abzugsfähig, da die Missionswerke als Institutionen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. g StG als steuerbefreit anerkannt sind (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 163). Dabei verfügen die Missionswerke, die in vielen Ländern der Dritten Welt karitativ tätig sind, regelmässig über einen religiösen Hintergrund bzw. werden von einer religiösen Gesinnung getragen.