Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendung an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde. Wird dieser Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, so ist die Zuwendung nicht zum Abzug zuzulassen (KS Nr. 12 Ziff. IV.2; P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil 2001, N 87 zu Art. 33). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hohe Anforderungen an den Nachweis stellt, dass die Spende für den steuerliche privilegierten Zweck der Gemeinnützigkeit verwendet wurde.