d) Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträger geschaffen werden oder dann ausnahmsweise klar getrennte Rechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden. Der Spender, der den Abzug seiner Zuwendung an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde.