Eine Veränderung der Verhältnisse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Daher wird die Verbindlichkeit der rechtskräftigen Zürcher Verfügung in diesem Verfahren nicht in Frage gestellt (vgl. StE 2005 B 27.4 Nr. 16). Es ist somit davon auszugehen, dass die Schweizerische Pfingstmission sowohl Kultuszwecke als auch gemeinnützige Zwecke verfolgt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte