bb) Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 20. August 1996 festgestellt, dass der Verein Schweizerische Pfingstmission mit Sitz in Zürich wegen Verfolgung von Kultus- und gemeinnützigen Zwecken von der Steuer befreit ist. In der Verfügung wurde festgehalten, dass die Vereinsmittel nach wie vor je zu 50% Kultuszwecken und der Entwicklungshilfe, d.h. gemeinnützigen Zwecken dienen würden. Daher rechtfertige es sich, die seinerzeit (zuletzt am 20. Januar 1982) gewährte Steuerbefreiung zu bestätigen.