Als fördernswert erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Unterricht, Kunst und Wissenschaft, die Förderung der Menschenrechte, Breitensport, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe und die Missionstätigkeit. Ob eine bestimmte Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden Volksauffassung. Dass die Allgemeinheit aus der Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation unmittelbar Nutzen zieht, ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das bezweckte Ergebnis als solches von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet wird (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58 S. 468 f.).