Gemeinnützigkeit setzt dagegen eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und die Uneigennützigkeit der Tätigkeit voraus. Die Verfolgung des Allgemeininteresses ist grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. So kann das Gemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten in sozialen, kulturellen, ökologischen sowie in wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen. Als fördernswert erscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Unterricht, Kunst und Wissenschaft, die Förderung der Menschenrechte, Breitensport, Heimat-, Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe und die Missionstätigkeit.