© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässig bereits nach Art. 80 Abs. 1 lit. c und d StG Steuerbefreiung beanspruchen können, richtet sich Art. 80 Abs. 1 lit. h StG hauptsächlich an private juristische Personen, die - meist als Vereine organisiert - ein gemeinsames Glaubensbekenntnis pflegen. Dabei setzt die Verfolgung von Kultuszwecken insbesondere nicht voraus, dass die Tätigkeit selbstlos und uneigennützig erbracht wird (M. Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N 41 zu Art. 56 DBG).