aa) Ein steuerprivilegierter Kultuszweck gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. h StG liegt vor, wenn die Tätigkeit einer juristischen Person darauf ausgerichtet ist, ein gemeinsames Glaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und Gottesdienst zu pflegen und fördern. Das Glaubensbekenntnis muss aber von überregionaler Bedeutung sein, d.h. zumindest im Kanton oder gesamtschweizerisch gefördert werden (Grossmann/Weidmann/Zigerlig, a.a.O., S. 267 f.; StE 1988 B 71.64 Nr. 1). Dies trifft auch auf die anerkannten Kirchgemeinden zu, aber da diese