bb) Gemeinnützigkeit ist bei kulturellen und wohltätigen - nicht aber religiösen - Zwecken gegeben. Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen, die wegen der Verfolgung von Kultuszwecken von der Steuer befreit sind, können daher nicht in Abzug gebracht werden (GVP 2002 Nr. 18). Mit dieser Konzeption wird eine Gleichstellung mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteilen, Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften, die zur Finanzierung ihrer Aufgaben Einkommens- und Vermögenssteuern erheben (Art. 3 StG), die ihrerseits ebenfalls nicht abziehbar sind, geschaffen (Grossmann/Weidmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 164).