b) Nach Art. 46 lit. c StG können von den steuerbaren Nettoeinkünften die freiwilligen Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind, soweit die Zuwendungen im Steuerjahr 500 Franken übersteigen, insgesamt höchstens 10 Prozent der Nettoeinkünfte, abgezogen werden. aa) Freiwilligkeit bedeutet, dass keine Rechtspflicht zur Bezahlung dieser Leistungen bestehen darf. Das heisst nicht, dass die Freiwilligkeit dem zivilrechtlichen Schenkungsbegriff entspricht. Vielmehr liegt Freiwilligkeit vor, wenn die ausschliesslich