Die Schweizerische Pfingstmission wäre aber grundsätzlich in der Lage, dies separat auszuweisen. Daraus, dass im Veranlagungsverfahren 2001 die Zahlung an die Pfingstgemeinde als abzugsfähig beurteilt worden sei, könnten die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob damals vertiefte Abklärungen getroffen worden seien, könne den Steuerakten nicht entnommen werden.