Dem hält die Vorinstanz entgegen, da die Schweizerische Pfingstmission aufgrund der Verfolgung von Kultuszwecken sowie infolge Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht befreit worden sei, müssten die Steuerpflichtigen nachweisen, welcher Betrag der Spende für die steuerlich privilegierte Zwecksetzung der Gemeinnützigkeit verwendet werde. Der Spendenquittung über Fr. 3'000.-- vom 2. Dezember 2002 lasse sich nicht entnehmen, ob der ganze Betrag oder nur ein Teil davon für gemeinnützige Tätigkeiten eingesetzt worden sei. Die Schweizerische Pfingstmission wäre aber grundsätzlich in der Lage, dies separat auszuweisen.