Das kantonale Steueramt qualifizierte einzig die Zuwendung an die Schweizerische Rettungsflugwacht von Fr. 60.-- als gemeinnützig und veranlagte die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 155'100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 51'000.--. In der Einsprache vom 2. Februar 2005 akzeptieren die Steuerpflichtigen, dass die ganze Zuwendung an die Pfingstgemeinde St. Gallen nicht zum Abzug zugelassen wurde, beharrten aber auf dem Abzug an die Missionskasse der Schweizerischen Pfingstmission. Mit Entscheid vom 12. August 2005 wurde die Einsprache abgewiesen.