{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-157_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4129&type=1563347022&cHash=80a1542f98dbf0f1b0bd6ea8a632bfef", "Checksum": "35b55d368f11af0acb874635347d578f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:55:57", "Checksum": "a8d1d869f8f1c8d000f767af141cf670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157\nRegeste:\nArt. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).\n\n“Patenschaften Belarus“, unterstützt oder betrieben wurden. Die Missionskasse lässt\nsich mit den Missionswerken der Landeskirchen, welche auch missionarisch tätig sind,\nvergleichen. Die freiwilligen Zuwendungen an diese sind gemäss Art. 46 lit. c StG\nabzugsfähig, da die Missionswerke als Institutionen mit öffentlicher oder\nausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. g StG als\nsteuerbefreit anerkannt sind (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 163). Dabei\nverfügen die Missionswerke, die in vielen Ländern der Dritten Welt karitativ tätig sind,\nregelmässig über einen religiösen Hintergrund bzw. werden von einer religiösen\nGesinnung getragen. Neben den wohltätigen Zwecken (z.B. Entwicklungshilfe), geht es\noft auch darum, den Menschen der Dritten Welt den christlichen Glauben näher zu\nbringen (GVP 2002 Nr. 18). Bei der Missionskasse der Schweizerischen Pfingstmission\nsteht die wohltätige Zwecksetzung im Vordergrund, weshalb sie nicht anders zu\nbehandeln ist als die anderen anerkannten Missionskassen. Auch wenn in die karitative\nTätigkeit der Schweizerischen Pfingstgemeinde zweifellos eine gewisse religiöse\nGesinnung einfliesst und der Verein allenfalls von den Mitgliedern der Schweizerischen\nPfingstmission getragen wird, vermag dies nicht die Annahme der Gemeinnützigkeit\nauszuschliessen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Spende für\ngemeinnützige Zwecke verwendet wurde.\n\ne) Zusammenfassend steht fest, dass die Spende von Fr. 3'000.-- an die\nMissionskasse der Schweizerischen Pfingstmission als freiwillige Zuwendung zum\nAbzug zuzulassen ist. Der Rekurs ist somit gutzuheissen. Unter Berücksichtigung des\nSelbstbehalts von Fr. 500.-- sind die Rekurrenten für die Staats- und Gemeindesteuern\n2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 152'500.-- und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 51'000.-- zu veranlagen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl.\nZiff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den\nRekurrenten den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des\nkantonalen Steueramtes vom 12. August 2005 aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 152'500.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.\n51'000.-- veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 800.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Rekurrenten Fr. 600.--\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}