{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-157_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4129&type=1563347022&cHash=80a1542f98dbf0f1b0bd6ea8a632bfef", "Checksum": "35b55d368f11af0acb874635347d578f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:55:57", "Checksum": "a8d1d869f8f1c8d000f767af141cf670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157\nRegeste:\nArt. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).\n\nGemeinnützigkeit setzt dagegen eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und die\nUneigennützigkeit der Tätigkeit voraus. Die Verfolgung des Allgemeininteresses ist\ngrundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit. So kann das\nGemeinwohl gefördert werden durch Tätigkeiten in sozialen, kulturellen, ökologischen\nsowie in wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen. Als fördernswert\nerscheinen beispielsweise die soziale Fürsorge, Unterricht, Kunst und Wissenschaft,\ndie Förderung der Menschenrechte, Breitensport, Heimat-, Natur- und Tierschutz\nsowie die Entwicklungshilfe und die Missionstätigkeit. Ob eine bestimmte Tätigkeit im\nInteresse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massgebenden\nVolksauffassung. Dass die Allgemeinheit aus der Tätigkeit einer gemeinnützigen\nOrganisation unmittelbar Nutzen zieht, ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das\nbezweckte Ergebnis als solches von der Allgemeinheit als förderungswürdig erachtet\nwird (M. Reich, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, in: ASA 58 S. 468 f.).\n\nbb) Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung vom 20. August 1996\nfestgestellt, dass der Verein Schweizerische Pfingstmission mit Sitz in Zürich wegen\nVerfolgung von Kultus- und gemeinnützigen Zwecken von der Steuer befreit ist. In der\nVerfügung wurde festgehalten, dass die Vereinsmittel nach wie vor je zu 50%\nKultuszwecken und der Entwicklungshilfe, d.h. gemeinnützigen Zwecken dienen\nwürden. Daher rechtfertige es sich, die seinerzeit (zuletzt am 20. Januar 1982) gewährte\nSteuerbefreiung zu bestätigen.\n\nEine Veränderung der Verhältnisse wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht\nersichtlich. Daher wird die Verbindlichkeit der rechtskräftigen Zürcher Verfügung in\ndiesem Verfahren nicht in Frage gestellt (vgl. StE 2005 B 27.4 Nr. 16). Es ist somit\ndavon auszugehen, dass die Schweizerische Pfingstmission sowohl Kultuszwecke als\nauch gemeinnützige Zwecke verfolgt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nd) Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine juristische Person, die\nteilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw.\nnicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel\ngetrennte Rechtsträger geschaffen werden oder dann ausnahmsweise klar getrennte\nRechnungen mit eigenem Einzahlungskonto geführt werden. Der Spender, der den\nAbzug seiner Zuwendung an eine solche juristische Person geltend machen will, hat zu\nbeweisen, dass die Zuwendung unmissverständlich auf das Konto des gemeinnützigen\nTeils geleistet wurde. Wird dieser Beweis nicht oder nicht genügend erbracht, so ist die\nZuwendung nicht zum Abzug zuzulassen (KS Nr. 12 Ziff. IV.2; P. Locher, Kommentar\nzum DBG, I. Teil, Therwil 2001, N 87 zu Art. 33). Daher ist es nicht zu beanstanden,\ndass die Vorinstanz hohe Anforderungen an den Nachweis stellt, dass die Spende für\nden steuerliche privilegierten Zweck der Gemeinnützigkeit verwendet wurde.\n\naa) Die geltend gemachte Zuwendung von Fr. 3'000.-- an die Schweizerische\nPfingstmission ist belegt und an sich nicht bestritten. Aus der Spendenquittung wird\nersichtlich, dass die Spende an die Missionskasse der Schweizerischen Pfingstmission\ngeflossen ist. Die Rekurrenten stützen ihr Begehren unter anderem auf die\nJahresrechnung 2004. Diese ist zwar nicht geeignet, um detaillierte Rückschlüsse auf\ndie Tätigkeit der Schweizerischen Pfingstmission im Jahr 2002 zu ziehen, zur\nVermittlung eines Gesamteindrucks kann sie jedoch herangezogen werden. Ihr ist zu\nentnehmen, dass die Missionskasse - neben einer Zentralkasse und einer\nRuhestandskasse - separat geführt wird. Laut Angaben auf der Internetseite der\nSchweizerischen Pfingstmission (www.pfingstmission.ch) führt die Missionskasse\nzudem ein eigenes Einzahlungskonto. Zudem hat das Generalsekretariat der\nSchweizerischen Pfingstmission mit Schreiben vom 31. August 2005 den Rekurrenten\nbestätigt, dass die Missionskasse über separate Konti verfüge, eine eigene Rechnung\nführe und anlässlich der Generalversammlung detailliert Rechenschaft über die\nVerwendung der Gelder abgebe. Damit kann die getätigte Spende aufgrund der\ngenannten Quittung eindeutig der Missionskasse zugeordnet werden.\n\nbb) Die eigentlichen Kultusaktivitäten der Pfingstmission in der Schweiz werden über\ndie Zentralkasse abgerechnet. Mit der Missionskasse werden hingegen überwiegend\nkaritativ-missionarische Zwecke finanziert. Der Jahresrechnung 2004 ist zu entnehmen,\ndass verschiedene Projekte im Ausland, wie “Weihnachtsaktion Rumänien“ oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}