{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-157_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4129&type=1563347022&cHash=80a1542f98dbf0f1b0bd6ea8a632bfef", "Checksum": "35b55d368f11af0acb874635347d578f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:55:57", "Checksum": "a8d1d869f8f1c8d000f767af141cf670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157\nRegeste:\nArt. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).\n\na) Im Rekurs wird vorgebracht, die Spende für die Missionskasse der Schweizerischen\nPfingstmission sei für 2001 noch zum Abzug zugelassen worden. Die Schweizerische\nPfingstmission führe eine separate Missionskasse mit separaten Einzahlungskonti. Die\nSpendengelder würden in über 80 Ländern völlig uneigennützig eingesetzt. Der\nNachweis für die Gemeinnützigkeit sei erbracht. Die Kultusaktivitäten und die\nmissionarisch-gemeinnützigen Tätigkeiten seien klar voneinander getrennt. Die\nMissionstätigkeit sei überwiegend Entwicklungshilfe. Hier auch noch zwischen Kultusund gemeinnütziger Tätigkeit trennen zu wollen, sei sachwidrig und ungerecht.\n\nDem hält die Vorinstanz entgegen, da die Schweizerische Pfingstmission aufgrund der\nVerfolgung von Kultuszwecken sowie infolge Gemeinnützigkeit von der Steuerpflicht\nbefreit worden sei, müssten die Steuerpflichtigen nachweisen, welcher Betrag der\nSpende für die steuerlich privilegierte Zwecksetzung der Gemeinnützigkeit verwendet\nwerde. Der Spendenquittung über Fr. 3'000.-- vom 2. Dezember 2002 lasse sich nicht\nentnehmen, ob der ganze Betrag oder nur ein Teil davon für gemeinnützige Tätigkeiten\neingesetzt worden sei. Die Schweizerische Pfingstmission wäre aber grundsätzlich in\nder Lage, dies separat auszuweisen. Daraus, dass im Veranlagungsverfahren 2001 die\nZahlung an die Pfingstgemeinde als abzugsfähig beurteilt worden sei, könnten die\nRekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob damals vertiefte Abklärungen\ngetroffen worden seien, könne den Steuerakten nicht entnommen werden.\n\nb) Nach Art. 46 lit. c StG können von den steuerbaren Nettoeinkünften die freiwilligen\nGeldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die zufolge öffentlicher\noder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der Steuerpflicht befreit sind,\nsoweit die Zuwendungen im Steuerjahr 500 Franken übersteigen, insgesamt höchstens\n10 Prozent der Nettoeinkünfte, abgezogen werden.\n\naa) Freiwilligkeit bedeutet, dass keine Rechtspflicht zur Bezahlung dieser Leistungen\nbestehen darf. Das heisst nicht, dass die Freiwilligkeit dem zivilrechtlichen\nSchenkungsbegriff entspricht. Vielmehr liegt Freiwilligkeit vor, wenn die ausschliesslich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngemeinnützigen Zwecken dienende Leistung aus frei gewählter Opferbereitschaft\nheraus erfolgt (GVP 1973 Nr. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend\nunbestrittenermassen gegeben. Anzeichen irgendwelcher Verpflichtungen der\nRekurrenten zur Leistung der zum Abzug geltend gemachten Geldleistungen\ngegenüber der Missionskasse der Schweizerischen Pfingstmission sind nicht\nersichtlich.\n\nbb) Gemeinnützigkeit ist bei kulturellen und wohltätigen - nicht aber religiösen -\nZwecken gegeben. Freiwillige Zuwendungen an juristische Personen, die wegen der\nVerfolgung von Kultuszwecken von der Steuer befreit sind, können daher nicht in\nAbzug gebracht werden (GVP 2002 Nr. 18). Mit dieser Konzeption wird eine\nGleichstellung mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteilen,\nKirchgemeinden und Religionsgemeinschaften, die zur Finanzierung ihrer Aufgaben\nEinkommens- und Vermögenssteuern erheben (Art. 3 StG), die ihrerseits ebenfalls nicht\nabziehbar sind, geschaffen (Grossmann/Weidmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.\ngallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 164). Dies steht im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 lit. i\nin Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. f und g des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG). Auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer geht von\ndiesem Konzept aus (SR 642.11, abgekürzt: DBG, Art. 56 lit. g und h, Art. 33a DBG;\nvgl. auch Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli\n1994, in: ASA 63 S.130; nachfolgend: KS Nr. 12).\n\nc) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die freiwillige Zuwendung an die Missionskasse der\nSchweizerischen Pfingstmission für Kultus- oder gemeinnützige Zwecke verwendet\nwurde.\n\naa) Ein steuerprivilegierter Kultuszweck gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. h StG liegt vor, wenn\ndie Tätigkeit einer juristischen Person darauf ausgerichtet ist, ein gemeinsames\nGlaubensbekenntnis, gleichgültig welcher Konfession oder Religion, in Lehre und\nGottesdienst zu pflegen und fördern. Das Glaubensbekenntnis muss aber von\nüberregionaler Bedeutung sein, d.h. zumindest im Kanton oder gesamtschweizerisch\ngefördert werden (Grossmann/Weidmann/Zigerlig, a.a.O., S. 267 f.; StE 1988 B 71.64\nNr. 1). Dies trifft auch auf die anerkannten Kirchgemeinden zu, aber da diese\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nregelmässig bereits nach Art. 80 Abs. 1 lit. c und d StG Steuerbefreiung beanspruchen\nkönnen, richtet sich Art. 80 Abs. 1 lit. h StG hauptsächlich an private juristische\nPersonen, die - meist als Vereine organisiert - ein gemeinsames Glaubensbekenntnis\npflegen. Dabei setzt die Verfolgung von Kultuszwecken insbesondere nicht voraus,\ndass die Tätigkeit selbstlos und uneigennützig erbracht wird (M. Greter in: Kommentar\nzum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N 41 zu Art. 56 DBG).\n\n"}