{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2006-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2005-157_2006-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4129&type=1563347022&cHash=80a1542f98dbf0f1b0bd6ea8a632bfef", "Checksum": "35b55d368f11af0acb874635347d578f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2005/157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:55:57", "Checksum": "a8d1d869f8f1c8d000f767af141cf670", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.05.2006 I/1-2005/157\nRegeste:\nArt. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw. nicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in der Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den Abzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2005/157\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 04.05.2006\nEntscheiddatum: 04.05.2006\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.05.2006\nArt. 46 lit. c StG: Bei Zuwendungen an eine juristische Person, die teilweise\ngemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke und teilweise Kultuszwecke bzw.\nnicht steuerbefreite Zwecke verfolgt, müssen für die einzelnen Zwecke in\nder Regel getrennte Rechtsträge geschaffen werden. Der Spender, der den\nAbzug geltend machen will, hat zu beweisen, dass die Zuwendung auf das\nKonto des gemeinnützigen Teils geleistet wurde\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2005/157, 4. Mai 2006).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Fritz Buchschacher;\nGerichtsschreiber Michael Rutz\n\nIn Sachen\n\nX. und Y.Z.,\n\nRekurrenten,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2002\n\nSachverhalt:\n\nA.- In der Steuererklärung 2002 deklarierten X. und Y.Z. ein steuerbares Einkommen\nvon Fr. 146'322.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 51'406.--. Sie machten\nfreiwillige Zuwendungen von Fr. 9'220.-- geltend, welche an den Gönnerverein der\nEvangelischen Seelsorge der Universität St. Gallen (Fr. 160.--), an die Schweizerische\nRettungsflugwacht (Fr. 60.--), an die Schweizerische Pfingstmission, Missionskasse (Fr.\n3'000.--) und an die Pfingstgemeinde St. Gallen (Fr. 6'000.--: gemeinnütziger Anteil\n50% der Spende von Fr. 12'000.--) gingen. Das kantonale Steueramt qualifizierte einzig\ndie Zuwendung an die Schweizerische Rettungsflugwacht von Fr. 60.-- als\ngemeinnützig und veranlagte die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 155'100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 51'000.--. In der\nEinsprache vom 2. Februar 2005 akzeptieren die Steuerpflichtigen, dass die ganze\nZuwendung an die Pfingstgemeinde St. Gallen nicht zum Abzug zugelassen wurde,\nbeharrten aber auf dem Abzug an die Missionskasse der Schweizerischen\nPfingstmission. Mit Entscheid vom 12. August 2005 wurde die Einsprache abgewiesen.\n\nB.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X. und Y.Z. mit Eingabe vom 12.\nSeptember 2005 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die\nnachgewiesene Spende von Fr. 3'000.-- an die Missionskasse der Schweizerischen\nPfingstmission sei als freiwillige Zuwendung zum Abzug zuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2005 die\nkostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\nAm 21. November 2005 reichten die Rekurrenten unaufgefordert eine zusätzliche\nEingabe ein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nC.- Der Entscheid wurde mit Zustelldatum vom 5. Mai 2006 mit Kurzbegründung\neröffnet. Die Vorinstanz verlangte mit Eingabe vom 15. Mai 2006 eine ausführliche\nBegründung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 12. September 2005 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Vorerst ist die Zulässigkeit der zusätzlichen, unaufgefordert eingereichten Eingabe\nvom 21. November 2005 zu prüfen.\n\nAus Art. 53 Abs. 1 VRP wird nach ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass im\nRekursverfahren grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Der\nRekurrent hat somit in der Regel keinen Anspruch auf eine Replik. Ausnahmsweise wird\ner jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Gegenbemerkungen zugelassen,\nwenn in der Vernehmlassung seine Rechtsstellung verschlechternde Anträge gestellt,\nbisher nicht erörterte prozessuale Vorfragen aufgeworfen oder neue tatsächliche und\nrechtliche Behauptungen vorgebracht werden, die für die Beurteilung der Streitsache\nvon erheblichem Einfluss sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 951).\n\nDie Vorinstanz befasst sich in der Vernehmlassung nochmals ausführlich mit der Frage\nder Abzugsfähigkeit der Spende an die Missionskasse der Schweizerischen\nPfingstmission. Die Voraussetzungen für die Zulassung der zusätzlichen Eingabe sind\ndaher als erfüllt zu betrachten. Die nachträglich eingereichte Stellungnahme vom 21.\nNovember 2005 ist somit zu berücksichtigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.- Umstritten ist, ob die Spende von Fr. 3'000.-- an die Missionskasse der\nSchweizerischen Pfingstmission als freiwillige Zuwendung steuerlich in Abzug gebracht\nwerden kann.\n\n"}