Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung. Entscheid: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramts vom 21. Januar 2004 und Ziffer 2 der Nachsteuerverfügung vom 2. Oktober 2003 werden aufgehoben. 2. Die Rekurrenten bleiben für die Steuerjahre 1993 bis 2000 mit Nachsteuern von Fr. 1'104'327.50 samt Zins gemäss Berechnung vom 2. Oktober 2003 veranlagt.