1999, S. 401). Diese Voraussetzung ist bei einer Anzeige nicht veranlagter Teile des Einkommens und des Vermögens durch die Erben eines Steuerpflichtigen nicht erfüllt. Dementsprechend ist Ziff. 2 der Nachsteuerverfügung vom 2. Oktober 2003 aufzuheben. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu neun Zehnteln den Rekurrenten aufzuerlegen; einen Zehntel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte