4.- Die Vorinstanz hat den Rekurrenten für die Veranlagung der Nachsteuer Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt. Dafür fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. GVP 2002 Nr. 24). Abgesehen davon dürfen gemäss Art. 202 Abs. 1 StG die Kosten des Nachsteuerverfahrens dem Steuerpflichtigen nur auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht hat. Damit wird die Pflicht zur Kostentragung auf Fälle reduziert, in denen auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung durchgeführt wird (vgl. Weidmann/Gross-mann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S. 401).