72 die Kantone verpflichtet diese Frist spätestens bis zum 1. Januar 2001 in ihrer Gesetzgebung aufzunehmen, kann für die Anwendung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen, die nicht vor die Periode von 1993 zurückreichen, mit Sicherheit kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen. Die Anwendung der Einleitungsfrist von zehn Jahren führt im vorliegenden Fall denn auch nicht dazu, dass das neue Recht mit erheblich längeren Fristen zurückwirkt (vgl. zum Übergangsrecht bei der direkten Bundessteuer Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 3 zu Art. 201 DBG).