rechnen musste (B. Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002 S. 307). Da Art. 53 StHG, welcher seit dem 1. Januar 1993 in Kraft ist, die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens vorsieht und Art. 72 die Kantone verpflichtet diese Frist spätestens bis zum 1. Januar 2001 in ihrer Gesetzgebung aufzunehmen, kann für die Anwendung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen, die nicht vor die Periode von 1993 zurückreichen, mit Sicherheit kein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen.