Im st. gallischen Recht fehlt eine ausdrückliche Übergangsregelung, nach der die Einleitungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 203 StG auch zum Tragen kommt, wenn dadurch Nachsteuern erhoben werden können, deren Erhebung nach dem früheren Recht nicht mehr möglich gewesen wäre. Umgekehrt hat der Gesetzgeber aber auch nicht ausdrücklich festgelegt, das bisherige Recht sei anzuwenden, solange der Nachsteuertatbestand noch einen Bezug zu einer Steuerperiode hat, für welche materiell das frühere Steuergesetz gilt. Die fehlende Übergangsbestimmung spricht deshalb weder für die eine noch für die andere Lösung.