gallischen Steuergesetz. Die Bundesgerichtsentscheide vom 10. August 1998 (in: StE 1999 B 110 Nr. 9) und vom 16. Dezember 1997 (in: StE 1998 B 101.6 Nr. 5, E. 4) betrafen die Einführung einer im alten Steuerstrafrecht der direkten Bundessteuer nicht vorgesehenen Verfolgungsverjährung, die lückenfüllend bzw. entsprechend dem strafrechtlichen Grundsatz der "lex mitior" als neues milderes Recht anzuwenden war (vgl. Art. 2 Abs. 2, 102, 333 Abs. 1 und 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). Da jedoch der Nachsteuer kein Strafcharakter zukommt, ist der Grundsatz des "lex mitior" nicht anwendbar.