Soweit auf altrechtliche Nachsteueransprüche eine neue, für den Steuerpflichtigen ungünstigere Verjährungsordnung angewandt wurde, beruhte dies auf einer entsprechenden Übergangsregelung. Zu klären war dann die Frage, ob dies zu einer unzulässigen Rückwirkung führte, wobei von einer unechten Rückwirkung auszugehen ist (vgl. BGE vom 10. Dezember 2001, in: BStPra 2002 S. 74 ff., E. 2f; Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. Oktober 1998, in: StE 1999 B 110 Nr. 10). Eine ausdrückliche Regelung fehlt aber im st. gallischen Steuergesetz.