Die Bestimmungen über die Nachsteuer, wie sie in Art. 53 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Bundessteuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) festgelegt sind und in Art. 203 StG übernommen wurden, werden auch generell als verfahrensrechtliche Bestimmungen bezeichnet, weil sie nicht Bestand und Umfang des Steueranspruchs bezeichnen, sondern die Zulässigkeit des Verfahrens beschlagen, in dem die Nachsteuer erhoben wird (K. Vallender in: Schweizerisches Steuerrecht I/1, N 2 zu Art. 53 StHG; Casanova, a.a.O., S. 17).