In die gleiche Richtung gehen die Formulierungen des früheren Rechts. Während Art. 123 Abs. 1 StG-70 wie Art. 203 Abs. 1 StG das "Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten" beschränkte, regelte Art. 121 Abs. 1 StG-70 den zeitlichen Umfang der "Nachsteuerpflicht". Die Bestimmungen über die Nachsteuer, wie sie in Art. 53 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Bundessteuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) festgelegt sind und in Art.