Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. Oktober 1998, in: StE 1999 B 110 Nr. 10), teilweise als materielles Recht (vgl. so BGE 126 I 1 E. 2a) eingestuft. Hinsichtlich der Vorschriften zur Verjährung und Verwirkung im Nachsteuerrecht wird die Auffassung vertreten, sie seien verfahrensrechtlicher Natur (vgl. Casanova, a.a.O., S. 17). Art. 203 Abs. 1 StG beschränkt das "Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten", und deutet damit auf einen verfahrensrechtlichen Charakter der Bestimmung hin. Diesbezüglich offener formuliert ist Art. 203 Abs. 3 StG, der das "Recht, die Nachtsteuer festzusetzen", zeitlich beschränkt. In die gleiche Richtung gehen die Formulierungen des früheren Rechts.