Für die am 1. Januar 1999 noch nicht oder nicht rechtskräftig veranlagten Steuern früherer Jahre gelten dementsprechend die materiell-rechtlichen Bestimmungen des StG-70 weiter (vgl. zur diesbezüglich identischen Rechtslage beim Übergang vom Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer zum Bundesgesetz über die direkten Bundessteuer BGE 126 II 1 E. 2a, StE 1995 B 110 Nr. 5). Hingegen gelangen ab diesem Datum die Verfahrensvorschriften des neuen Rechts zur Anwendung, da Verfahrensrecht grundsätzlich sofort anwendbar ist (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 79; H. Casanova, Die Nachsteuer, in: ASA 68 S. 17).