279 StG, der das frühere Steuergesetz aufhob, kann der Gesetzgeber vernünftigerweise - jedenfalls in materieller Hinsicht - nur auf diesen Grundsatz verwiesen haben. Für die am 1. Januar 1999 noch nicht oder nicht rechtskräftig veranlagten Steuern früherer Jahre gelten dementsprechend die materiell-rechtlichen Bestimmungen des StG-70 weiter (vgl. zur diesbezüglich identischen Rechtslage beim Übergang vom Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer zum Bundesgesetz über die direkten Bundessteuer BGE 126 II 1 E. 2a, StE 1995 B 110 Nr. 5).