bb) Das neue Recht enthält bezüglich des Nachsteuerverfahrens keine Übergangsbestimmungen. Mangels Übergangsregelungen ist davon auszugehen, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 44 mit Hinweisen). Mit Art. 279 StG, der das frühere Steuergesetz aufhob, kann der Gesetzgeber vernünftigerweise - jedenfalls in materieller Hinsicht - nur auf diesen Grundsatz verwiesen haben.