Nach dem neuen Recht kann in zeitlicher Hinsicht eine Nachsteuer erhoben werden, soweit die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens am 14. Juli 2003 noch zulässig war und seit Ablauf der massgebenden Steuerperiode noch nicht 15 Jahre verstrichen sind. Die Vorschriften zur sechsjährigen Nachsteuerperiode sind weggefallen. Die Beteiligten gehen zwar darin einig, dass die Anwendung des neuen Rechts die Erhebung einer Nachsteuer für die Steuerjahre 1993 und 1994 an sich zulassen würde. Sie sind sich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte