123 Abs. 1 StG-70). Die Beteiligten gehen damit übereinstimmend zu Recht davon aus, dass im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1. Januar 1999 der Anspruch auf die Erhebung von Nachsteuern für die im Streit liegenden Steuerjahre 1993 und 1994 nach dem bisherigen Recht noch nicht untergegangen war.