319 in Verbindung mit Art. 279 StG). Nach dem früheren Recht erlosch einerseits das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, sechs Jahre nach Ablauf des letzten Steuerjahres, für das der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde (Art. 123 Abs. 1 StG-70). Anderseits beschränkte sich die Nachsteuerpflicht auf die letzten sechs abgelaufenen Jahre, für die eine Veranlagung unterblieben ist oder unvollständig vorgenommen wurde (sog. Nachsteuerperiode; Art. 123 Abs. 1 StG-70).