b) aa) Gemäss Art. 203 StG erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Abs. 1 Satz 1). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Abs. 3). Diese Regeln traten am 1. Januar 1999 in Kraft und lösten Art. 121 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 StG-70 ab, die zusammen mit dem Steuergesetz vom 23. Juni 1970 aufgehoben wurden (vgl. Art. 319 in Verbindung mit Art.