eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, und das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, sogar erst fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Neues Recht sei umso mehr anzuwenden, als von einer unechten Rückwirkung auszugehen sei. Der st. gallische Gesetzgeber habe eine Übergangsregelung wohl als überflüssig angesehen, weil mit Art. 203 StG eine Bestimmung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG), die ohnehin zwingend auf zukünftige Fälle anzuwenden sei, übernommen werde.