Auch die Anwendung des neuen Rechts ändere an diesem Ergebnis nichts. Nach Art. 203 StG erlösche das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte