Dem hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen nach Art. 123 StG-70 erlösche das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nach sechs Jahren. Das letzte unvollständig veranlagte Steuerjahr nach altem Recht sei unbestrittenermassen das Jahr 1998, da ab 1999 das neue Recht Anwendung finde und das alte Recht keine "Nachwirkungen" zeitigen könne. Die Nachsteuerperiode umfasse nach altem, bis 1998 anwendbarem Recht das Entdeckungsjahr und die vorangegangenen fünf Steuerjahre (1993 bis 1997). Somit seien die Steueransprüche betreffend die Jahre 1993 und 1994 auch nach altem Recht nicht verwirkt. Auch die Anwendung des neuen Rechts ändere an diesem Ergebnis nichts.