Die Rückwirkung wäre sodann weder zeitlich mässig noch durch triftige Gründe gerechtfertigt. Schliesslich verweisen die Rekurrenten auf die Übergangsregelung des Luzerner Steuerrechts, welche die Anwendung des neuen Rechts auf altrechtliche Nachsteuerverfügungen sicherstelle, und die Praxis im Kanton Aargau, wonach bei Nachsteuerverfahren, die sich sowohl über Steuerjahre, die dem alten Recht als auch über solche, die dem neuen Recht unterstellt sind, grundsätzlich die Verjährungs- und Verwirkungsfristen anhand des für das entsprechende Steuerjahr massgebenden Rechts zu beachten sind.